OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.03.2021
7 U 44/20
Normen:
§ 19 VVG;
Fundstellen:
MDR 2021, 818
NJW-RR 2021, 704
VersR 2021, 1275
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 07.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 166/19

Rechtsfolgen der wahrheitswidrigen Verneinung der Frage nach Anomalien in Bezug auf Zahn-/Kieferfehlstellungen beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.03.2021 - Aktenzeichen 7 U 44/20

DRsp Nr. 2021/7195

Rechtsfolgen der wahrheitswidrigen Verneinung der Frage nach Anomalien in Bezug auf Zahn-/Kieferfehlstellungen beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung

Die Frage nach Anomalien in Bezug auf Zahn-/Kieferfehlstellungen ist unklar. Sie verlangt dem Versicherungsnehmer eine Wertung ab. Die Nichtangabe eine Backenzahnengstandes begründet keine Anzeigeverletzung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 07.02.2020, Az 2 O 166/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 310,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.03.2018 sowie außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 93,42 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2019 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 19 VVG;

Gründe

I.