Die Berufung des Beklagten ist begründet. Er ist nicht verpflichtet, dem Kläger den aus dem Diebstahl seines Kraftfahrzeugs entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen.
Zwar löst der unstreitige Diebstahl des klägerischen Fahrzeugs als vereinbarter Versicherungsfall grundsätzlich die Leistungspflicht des Beklagten aus. Er ist jedoch gemäß §
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