OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.11.2019
16 B 638/19
Normen:
FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 3; FeV § 14 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
DÖV 2020, 338
NJW 2020, 1010
NZV 2020, 327
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 278/19

Rechtsmittel gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis; Feststellung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und Entzug der Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung; Gelegentlicher Konsum von Cannabis und Fahreignung; Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2019 - Aktenzeichen 16 B 638/19

DRsp Nr. 2020/1455

Rechtsmittel gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis; Feststellung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und Entzug der Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung; Gelegentlicher Konsum von Cannabis und Fahreignung; Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 30. April 2019 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 818/19 gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis in der Ordnungsverfügung vom 13. März 2019 wiederhergestellt sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Zudem wird festgestellt, dass die Klage gegen die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins aufschiebende Wirkung hat. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, unverzüglich dem Antragsteller vorläufig den Führerschein zurückzugeben oder ihm, falls eine Rückgabe nicht möglich ist, einen Ersatzführerschein auszuhändigen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 3; FeV § 14 Abs. 1 S. 3;

Gründe