OLG Hamm - Urteil vom 18.12.2008
28 U 17/08
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 465 a.F.; BGB § 459 a.F.; BGB § 346;
Fundstellen:
NJW 2009, 3733
NJW-RR 2009, 1505
NZV 2010, 405
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 23.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 370/07

Rechtsnatur der Inzahlungnahme eines Gebrauchtfahrzeugs beim Neuwagenkauf

OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 28 U 17/08

DRsp Nr. 2009/17686

Rechtsnatur der Inzahlungnahme eines Gebrauchtfahrzeugs beim Neuwagenkauf

1. Die Inzahlungnahme eines gebrauchten Pkw beim Erwerb eines Neuwagens stellt einen einheitlichen Kaufvertrag über das Neufahrzeug mit einer dem Käufer durch die Inzahlunggabe seines gebrauchten Fahrzeugs eingeräumten Ersetzungsbefugnis dar (BGH NJW 2008, 2028). 2. Tritt der Käufer ausschließlich aufgrund eines Sachmangels des neuen Fahrzeugs von dem Kaufvertrag zurück, so sind grundsätzlich die jeweiligen Leistungen zurück abzuwickeln, d.h. der Neuwagenverkäufer hat den in bar gezahlten Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu erstatten und das in Zahlung genommen Altfahrzeug zurückzugeben, nicht aber den "vereinbarten" Anrechnungspreis auszukehren. Denn im Falle der Inzahlungnahme des gebrauchten Fahrzeugs nur wegen des Neuwagengeschäfts hat der Käufer keinen Anspruch darauf, dass ihm der durch die Inzahlungnahme zu einem den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs übersteigenden Betrag gewährte versteckte Rabatt nach dem Rücktritt erhalten bleibt.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 23. November 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert: