OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.06.2023
22 U 100/23
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 355; BGB § 356e S. 1; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 632a; BGB § 650i Abs. 1; BGB § 650m Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 195/22

Rechtsstellung des Verbrauchers und Auftraggebers einer Bauleistung aufgrund eines nicht notariell beurkundeten BauvertragesRückabwicklung eines Verbraucherbauvertrages nach Widerruf des VerbrauchersRückforderung von Abschlagszahlungen aufgrund unwirksamer AGB-Regelung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2023 - Aktenzeichen 22 U 100/23

DRsp Nr. 2023/11532

Rechtsstellung des Verbrauchers und Auftraggebers einer Bauleistung aufgrund eines nicht notariell beurkundeten Bauvertrages Rückabwicklung eines Verbraucherbauvertrages nach Widerruf des Verbrauchers Rückforderung von Abschlagszahlungen aufgrund unwirksamer AGB-Regelung

1. Nach Abschluss eines nicht notariell beurkundeten Verbraucherbauvertrages steht dem Verbraucher gemäß § 650l BGB ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 356e S. 1 BGB nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Art. 249 § 3 EGBGB über sein Widerrufsrecht belehrt hat. 2. Eine Regelung über Abschlagszahlungen in den vom Unternehmer verwendeten AGB ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn sie den Unternehmer berechtigt, Abschlagszahlungen bis zur Höhe von 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung zu verlangen, die im einzelnen berechneten Raten aber einen Gesamtbetrag von 97 % des Preises ergeben. 3. Es führt ferner zur Unwirksamkeit der Klauseln über zu leistende Abschlagszahlungen, wenn der Verbraucher nicht darauf hingewiesen wird, dass der Unternehmer bei der ersten Abschlagszahlung Sicherheit zu leisten hat.