OLG Hamm - Beschluss vom 24.04.2019
20 U 18/19
Normen:
VVG § 8 Abs. 1; VVG § 152;
Fundstellen:
VersR 2019, 869
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 23/18

Rechtsstellung des Versicherten bei Aufnahme in einen Gruppenversicherungsvertrag

OLG Hamm, Beschluss vom 24.04.2019 - Aktenzeichen 20 U 18/19

DRsp Nr. 2019/8874

Rechtsstellung des Versicherten bei Aufnahme in einen Gruppenversicherungsvertrag

Wer als versicherte Person in einen Gruppenversicherungsvertrag aufgenommen wurde, hat kein Widerrufsrecht gem. § 8 Abs. 1 VVG. Auch ein gesetzliches Widerrufsrecht in analoger Anwendung von §§ 8, 152 VVG ist nicht gegeben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.12.2018 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.291,45 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 8 Abs. 1; VVG § 152;

Gründe

I.

Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen im September 2016 einen Darlehensvertrag mit der D Bank AG. Im Zuge der Darlehensgewährung wurde die Klägerin zudem gegen Zahlung einer Einmalprämie, die ebenfalls aus dem vorgenannten Darlehen finanziert wurde, versicherte Person im Rahmen eines zwischen der Darlehensgeberin als Versicherungsnehmerin und der Beklagten bestehenden Gruppenversicherungsvertrages über eine Restschuldversicherung.

In dem Antrag auf Aufnahme in den Gruppenversicherungsvertrag heißt es unter anderem wie folgt (eGA 52):

„Widerrufsrecht

1. 2.