OLG Dresden - Beschluss vom 06.09.2023
4 U 563/23
Normen:
VVG § 1 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1812/20

Rechtsstellung des Versicherungsnehmers in der privaten UnfallversicherungAnforderungen an das Beweismaß hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des versicherten Gesundheitsschadens und seiner Dauerhaftigkeit und der Ursächlichkeit für die Invalidität

OLG Dresden, Beschluss vom 06.09.2023 - Aktenzeichen 4 U 563/23

DRsp Nr. 2023/14677

Rechtsstellung des Versicherungsnehmers in der privaten Unfallversicherung Anforderungen an das Beweismaß hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des versicherten Gesundheitsschadens und seiner Dauerhaftigkeit und der Ursächlichkeit für die Invalidität

1. In der privaten Unfallversicherung obliegt die Beweislast für das Vorliegen einer unfallbedingten Invalidität dem Versicherungsnehmer, wobei für die konkrete Ausgestaltung des Gesundheitsschadens und seiner Dauerhaftigkeit der Maßstab des § 286 ZPO und dafür, ob der unfallbedingte Gesundheitsschaden für die bewiesene Invalidität ursächlich war, die Beweiserleichterung des § 287 ZPO gilt. 2. Zur Anwendung dieser Grundsätze auf das behauptete Auftreten einer Hochtonstörung mit Tinnitus nach einem Fahrradsturz.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.09.2023 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Verfahren auf 316.440,45 EUR festzusetzen.

Normenkette:

VVG § 1 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 287;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Leistungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen Unfallversicherung.