OLG Celle - Urteil vom 19.10.2023
11 U 29/23
Normen:
AKB Ziff. A. 2.6.;
Fundstellen:
WKRS 2023, 40961
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 18.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 133/21

Rechtsstellung des zweiten Sachverständigen im Verfahren gem. Ziff. A.2.6. AKBHonoraransprüche gegen den Versicherer

OLG Celle, Urteil vom 19.10.2023 - Aktenzeichen 11 U 29/23

DRsp Nr. 2023/14813

Rechtsstellung des "zweiten" Sachverständigen im Verfahren gem. Ziff. A.2.6. AKB Honoraransprüche gegen den Versicherer

Kein direkter Vergütungsanspruch des Sachverständigen gegen den Versicherer, der seine Teilnahme am Sachverständigenverfahren von vornherein ausdrücklich verweigert

Einem Sachverständigen, der mangels Benennung durch den Versicherer gemäß Ziff. A.2.6.2. AKB vom Versicherungsnehmer im Sachverständigenverfahren gemäß Ziff. A.2.6. AKB als zweiter Sachverständiger beauftragt worden ist, steht jedenfalls dann kein direkter Honoraranspruch gegen den Versicherer zu, wenn dieser dem Verfahren von Beginn an widersprochen hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Januar 2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf 6.211,80 € festgesetzt.

Normenkette:

AKB Ziff. A. 2.6.;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung verschiedener Sachverständigenhonorare in Anspruch.