OLG Hamm - Urteil vom 19.04.2021
3 U 13/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630a;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 111 O 95/17

Regressklage des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Träger eines Krankenhauses nach Regulierung von Personenschäden nach einem Verkehrsunfall

OLG Hamm, Urteil vom 19.04.2021 - Aktenzeichen 3 U 13/20

DRsp Nr. 2022/16772

Regressklage des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Träger eines Krankenhauses nach Regulierung von Personenschäden nach einem Verkehrsunfall

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.11.2019 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630a;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die finanziellen Folgen eines Verkehrsunfalls vom 26.03.2011, bei dem die inzwischen verstorbene Frau A (nachfolgend Patientin) schwer verletzt und in der Zeit vom 26.03. bis 05.05.2011 in einem Krankenhaus der Rechtsvorgängerin der Beklagten behandelt wurde. Die Klägerin regulierte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners die durch den Unfall entstandenen Schäden nach einer Haftungsquote von 100 %. Von der Beklagten fordert sie nunmehr einen Ausgleich unter Gesamtschuldnern aufgrund der ihres Erachtens fehlerhaften Behandlung einer durch den Unfall entstandenen Verletzung des rechten Hüftgelenks der Patientin.

1. 2.