Regulierung nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Autor: Stephan Schröder

Eine Anrechnungsverpflichtung ist bei der Schadensbezifferung zu berücksichtigen, wenn die gegnerische Versicherung nur aufgrund des sich aus § 117 VVG ergebenden Anspruchsprivilegs des Geschädigten leisten muss (zu den Voraussetzungen vgl. Teil 3.1.5.3).

Gegenstück dieser erweiterten Haftung ist, dass die Eintrittspflicht nur subsidiär besteht. Der Geschädigte muss also anderweitige Ersatzmöglichkeiten in Anspruch nehmen und sich die hieraus zu erzielenden Entschädigungen auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen (§ 117 Abs. 3 und 4 VVG).

Andere Schadensversicherer im Sinne dieser Vorschrift, die also der Mandant bei Bestehen eines entsprechenden Versicherungsvertrages in Anspruch nehmen muss, sind:

Kaskoversicherung,

Verkehrsserviceversicherung,

Krankenversicherung,

Unfallversicherung, soweit sie Krankenhaus- und Heilungskosten ersetzt,

Rechtsschutzversicherung sowie

Sozialversicherung.

Hinweis!

Erfolgt die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung aus diesem Grund, tritt ein Prämiennachteil durch Verlust des Schadensfreiheitsrabatts nicht ein, Nr. I.4.1.2e AKB (Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in Anspruch, weil:

eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für das Schadenereignis zwar in vollem Umfang haftet,

Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat).