Reparaturkosten

Autor: Weinand

Reparaturkosten müssen i.d.R. durch ein Sachverständigengutachten festgesetzt werden, wobei die Haftpflichtversicherung der anderen Partei möglichst frühzeitig unter Fristsetzung zur Besichtigung durch einen von ihr beauftragten Sachverständigen aufgefordert werden soll. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug inzwischen nach Deutschland gebracht wurde.

Die Regulierung der so berechneten Reparaturkosten bleibt auch geschuldet, wenn die geschädigte Partei entscheidet, den zugefügten Schaden nicht reparieren zu lassen.

Unterbleibt ein solches Gutachten, ist die Vorlage einer quittierten Reparaturrechnung erforderlich.

Hinweis!

Im Allgemeinen ist mit Schwierigkeiten zu rechnen, wenn sich die Höhe der Reparaturrechnung nicht durch ein Sachverständigengutachten bestätigt. Auch wenn der Schaden durch einen belgischen Gutachter geschätzt wurde, die Reparatur aber in Deutschland ausgeführt worden ist und - (oft aufgrund der sehr unterschiedlichen Stundensätze) - ein höherer Betrag ausgewiesen wird, ist mit Problemen zu rechnen. Meistens wird nur der geschätzte Wert einer Reparatur in Belgien zugestanden.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang (vgl. auch Teil 5/3), dass der Sachverständige gemeinsam oder von der gegnerischen Versicherung beauftragt ist, da anderenfalls das einseitige Gutachten überwiegend nicht anerkannt und oft nicht erstattet wird.