Autor: Göppl |
Ersetzt wird der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag. Die Höhe des Betrags kann durch eine Reparaturkostenrechnung oder das Gutachten eines von der Versicherung beauftragten Sachverständigen nachgewiesen werden. Gelegentlich werden auch Kostenvoranschläge akzeptiert, jedoch wird unter Umständen ein Abzug (z.B. Mehrwertsteuer) vorgenommen.
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