Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 27. November 2020 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist, an die Adhäsionskläger monatliche Geldrenten zu zahlen, und soweit Schadensersatzpflichten des Angeklagten festgestellt worden sind; auch insoweit wird von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen.
2.Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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