Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. März 2020, soweit es ihn betrifft, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a)im Ausspruch über die Einzelstrafe, soweit er wegen Beihilfe zum versuchten Mord in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort verurteilt worden ist,
b)im Gesamtstrafenausspruch sowie
c)im Maßregelausspruch.
2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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