BGH - Urteil vom 27.03.2019
2 StR 382/18
Normen:
StGB § 20; StGB § 21;
Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 170
StV 2021, 83
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 02.02.2018

Revisionsrechtliche Überprüfung der Schuldfähigkeitsprüfung im Rahmen eines unter starkem Alkoholeinfluss begangenen Totschlags; Leiden an einem massiven Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F 10.2)

BGH, Urteil vom 27.03.2019 - Aktenzeichen 2 StR 382/18

DRsp Nr. 2019/6757

Revisionsrechtliche Überprüfung der Schuldfähigkeitsprüfung im Rahmen eines unter starkem Alkoholeinfluss begangenen Totschlags; Leiden an einem massiven Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F 10.2)

Die Erwägungen der Strafkammer zur Schuldfähigkeit des Angeklagten erfordern eine konkretisierende Darstellung, in welcher Weise sich die näher festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit nicht nur auf seine Einsichts- sondern auch auf seine Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2018 mit den Feststellungen aufgehoben; ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tathergang.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 20; StGB § 21;

Gründe