BGH - Beschluss vom 20.03.2019
4 StR 517/18
Normen:
StPO § 349 Abs. 4; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DAR 2019, 665
NStZ 2020, 225
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 12.07.2018

Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung; Prüfung des Vorliegens eines vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - Aktenzeichen 4 StR 517/18

DRsp Nr. 2019/7585

Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung; Prüfung des Vorliegens eines vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es im Sinne eines "Beinahe-Unfalls" nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Juli 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3;

Gründe