Rot-weiße Markierungen als Leitmal im Sinne der StVOAbgrenzung Absperrschranken und LeitmalZusätzliche Kennzeichnung der Straßenfläche durch Schranken oder Schwellen
BayObLG, Beschluss vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 201 ObOWi 2752/19
DRsp Nr. 2021/14150
Rot-weiße Markierungen als Leitmal im Sinne der StVOAbgrenzung Absperrschranken und LeitmalZusätzliche Kennzeichnung der Straßenfläche durch Schranken oder Schwellen
1. Unmittelbar an einer Infrastruktureinrichtung durch Schilder angebrachte rot-weiße Markierungen stellen keine über die - hier durch eine niedrige Brücke - ohnehin gegebene Beschränkung des Durchfahrtverkehrs, etwa eine Absperrschranke i.S.v. Anlage 4 zu § 43 Abs. 3StVO lfd. Nr. 1 [Zeichen 600] hinausgehende Beschränkung dar. Vielmehr handelt es sich lediglich um ein sog. Leitmal i.S.v. Anlage 4 zu § 43 Abs. 3StVO lfd. Nr. 10 [Zeichen 627] und damit um eine Einrichtung zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonst gefährlichen Stellen an Bauwerken, Bauteilen und Gerüsten i.S.v. § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 39 [Zeichen 265], welche im Falle der Zuwiderhandlung über § 49 Abs. 3 Nr. 4StVO bußgeldbewehrt ist.2. Dem von lfd. Nr. 250a BKat erfassten Tatbestand liegt demgegenüber zugrunde, dass die Straßenfläche zusätzlich durch Verkehrseinrichtungen , nämlich Schranken, Leitbaken, Leitschwellen und Leitborde gekennzeichnet ist (Anschluss an OLG Köln, Beschl. v. 01.02.2019 - 1 RBs 28/19 bei juris).
Tenor
I. II.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrssachen Online" abrufen.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.