BayObLG - Beschluss vom 22.01.2020
201 ObOWi 2752/19
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;

Rot-weiße Markierungen als Leitmal im Sinne der StVOAbgrenzung Absperrschranken und LeitmalZusätzliche Kennzeichnung der Straßenfläche durch Schranken oder Schwellen

BayObLG, Beschluss vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 201 ObOWi 2752/19

DRsp Nr. 2021/14150

Rot-weiße Markierungen als Leitmal im Sinne der StVO Abgrenzung Absperrschranken und Leitmal Zusätzliche Kennzeichnung der Straßenfläche durch Schranken oder Schwellen

1. Unmittelbar an einer Infrastruktureinrichtung durch Schilder angebrachte rot-weiße Markierungen stellen keine über die - hier durch eine niedrige Brücke - ohnehin gegebene Beschränkung des Durchfahrtverkehrs, etwa eine Absperrschranke i.S.v. Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 StVO lfd. Nr. 1 [Zeichen 600] hinausgehende Beschränkung dar. Vielmehr handelt es sich lediglich um ein sog. Leitmal i.S.v. Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 StVO lfd. Nr. 10 [Zeichen 627] und damit um eine Einrichtung zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonst gefährlichen Stellen an Bauwerken, Bauteilen und Gerüsten i.S.v. § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 39 [Zeichen 265], welche im Falle der Zuwiderhandlung über § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO bußgeldbewehrt ist.2. Dem von lfd. Nr. 250a BKat erfassten Tatbestand liegt demgegenüber zugrunde, dass die Straßenfläche zusätzlich durch Verkehrseinrichtungen , nämlich Schranken, Leitbaken, Leitschwellen und Leitborde gekennzeichnet ist (Anschluss an OLG Köln, Beschl. v. 01.02.2019 - 1 RBs 28/19 bei juris).

Tenor

I. II.