BGH - Urteil vom 06.09.2023
IV ZR 93/22
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1 und S. 4; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 10.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 7/20
OLG Düsseldorf, vom 18.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 55/21

Rückabwicklung des im sog. Policenmodell abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrags aus ungerechtfertigter Bereicherung; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht

BGH, Urteil vom 06.09.2023 - Aktenzeichen IV ZR 93/22

DRsp Nr. 2023/12234

Rückabwicklung des im sog. Policenmodell abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrags aus ungerechtfertigter Bereicherung; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht

1. Ein geringfügiger Belehrungsfehler, der einer Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 242 BGB entgegensteht, liegt nur dann vor, wenn dem Betroffenen durch die fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.2. Kein geringfügiger Belehrungsfehler liegt vor, wenn eine Widerspruchsbelehrung keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. erforderliche Form enthält.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.636,66 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1 und S. 4; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Tatbestand