OLG Hamm - Beschluss vom 22.02.2021
20 U 149/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; VVG a.F. § 5a; BGB §§ 812 ff.; VVG a.F. § 8 Abs. 5; BGB §§ 346 ff.;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 327/19

Rückabwicklung einer fondsgebundenen LebensversicherungAnwendung des PolicenmodellsWirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

OLG Hamm, Beschluss vom 22.02.2021 - Aktenzeichen 20 U 149/20

DRsp Nr. 2021/13803

Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung Anwendung des Policenmodells Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; VVG a.F. § 5a; BGB §§ 812 ff.; VVG a.F. § 8 Abs. 5; BGB §§ 346 ff.;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung, deren Abschluss der Kläger am 26. April 1995 beantragte. Das insgesamt drei Seiten umfassende Antragsformular (Bl. 88 ff. der elektronischen Gerichtsakte I. Instanz; im Folgenden: eGA-I und für die zweite Instanz eGA-II) enthielt auf der zweiten Seite zwischen zwei – vom Kläger unterzeichneten – Unterschriftsfeldern folgende Belehrung über das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers gemäß § 8 Abs. 5 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 8 VVG a.F.):

„Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung (§ 4 AVB).“

Oberhalb dieses Hinweises befindet sich auf dem Antragsformular ein vom Kläger ebenfalls unterzeichnetes Empfangsbekenntnis.