OLG Köln - Urteil vom 08.11.2019
20 U 99/19
Normen:
VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 193/18

Rückabwicklung einer Kapitallebensversicherung nach wirksam erklärten Widerspruch

OLG Köln, Urteil vom 08.11.2019 - Aktenzeichen 20 U 99/19

DRsp Nr. 2020/12223

Rückabwicklung einer Kapitallebensversicherung nach wirksam erklärten Widerspruch

Nach wirksamem Widerspruch gegen das Zustandekommen einer Kapitallebensversicherung nach dem Policen-Modell hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer u.a. gezogene Nutzungen auszukehren. Jedoch stehen Nutzungen auf den Risikoanteil der Prämie dem Versicherer zu.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Mai 2019 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 193/18 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung des Klägers wegen der geltend gemachten Ansprüche auf "ERK-Nutzung Abschlusskosten" und "ERK-Nutzung Verwaltungskosten" zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.