OLG Oldenburg - Urteil vom 06.02.2020
8 U 214/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB §§ 249 ff.; BGB § 295;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 2529/18

Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein KraftfahrzeugUnzulässige AbschalteinrichtungBegriff der SittenwidrigkeitAnrechnung von GebrauchsvorteilenAnnahmeverzug eines Fahrzeugverkäufers

OLG Oldenburg, Urteil vom 06.02.2020 - Aktenzeichen 8 U 214/19

DRsp Nr. 2021/18526

Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug Unzulässige Abschalteinrichtung Begriff der Sittenwidrigkeit Anrechnung von Gebrauchsvorteilen Annahmeverzug eines Fahrzeugverkäufers

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Juli 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg teilweise geändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers und der Berufung der Beklagten zu 1 wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 16.739,47 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs FF, Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) (...), nebst Fahrzeugschlüssel.

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.100,51 € gemäß der Gebührenrechnung vom 20. März 2018 zu dem Aktenzeichen 022554-17/sj freizustellen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1 mit der Rücknahme des PKW FF, Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) (...), in Annahmeverzug befindet.