OLG Stuttgart - Urteil vom 08.08.2019
7 U 154/19
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818; VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 25.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 289/18

Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach erklärtem WiderspruchUnvollständige VerbraucherinformationAngaben über garantierte bzw. nicht garantierte RückkaufswerteKein Ingangsetzen der WiderspruchsfristTreuwidrigkeit eines Widerspruchs (vorliegend verneint)

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.08.2019 - Aktenzeichen 7 U 154/19

DRsp Nr. 2022/10984

Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach erklärtem Widerspruch Unvollständige Verbraucherinformation Angaben über garantierte bzw. nicht garantierte Rückkaufswerte Kein Ingangsetzen der Widerspruchsfrist Treuwidrigkeit eines Widerspruchs (vorliegend verneint)

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.03.2019 - 18 O 289/18 -

abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.818,16 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin

zurückgewiesen.

3. on den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/6 zu tragen, die Beklagte 5/6.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818; VVG a.F. § 5a;

Gründe

I.

1. 2.