OLG Stuttgart - Urteil vom 09.05.2019
7 U 169/18
Normen:
BGB § 346 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2020, 353
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 27.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 49/18

Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach erklärtem WiderspruchVertrag im Antragsmodell

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2019 - Aktenzeichen 7 U 169/18

DRsp Nr. 2019/10022

Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach erklärtem Widerspruch Vertrag im Antragsmodell

1. Über seinen Wortlaut hinaus ist § 5a VVG aF nicht nur dann einschlägig, wenn die Versicherungsbedingungen oder die Verbraucherinformationen bei Stellung des Antrags nicht übergeben wurden, sondern auch dann, wenn dem Versicherungsnehmer eine Rücktrittsbelehrung nach § 8 Abs. 5 VVG aF bei Antragstellung nicht zum Verbleib ausgehändigt wird.2. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen werden die Angaben zum Rückkaufswert und dessen garantierter Höhe gemäß Nr. 2 b und d des Abschnitts I der Anlage D zu § 10a VAG aF durch die Angaben zu Nr. 2 e ersetzt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2018, Az. 18 O 49/18, wird

zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

5.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 27.171,28 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 346 Abs. 1;