BGH - Urteil vom 11.10.2023
IV ZR 40/22
Normen:
VVG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; VVG § 152 Abs. 2; VVG § 169;
Fundstellen:
MDR 2023, 1525
WM 2023, 2088
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 25.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 428/19
OLG Stuttgart, vom 20.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 338/20

Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages nachwirksamen Widerruf; Hinweis über den Beginn des Versicherungsschutzes erst mit Ende der Widerrufsfrist sowie über die herauszugebenden gezogenen Nutzungen Teile einer ordnungsgemäßen Belehrung

BGH, Urteil vom 11.10.2023 - Aktenzeichen IV ZR 40/22

DRsp Nr. 2023/13762

Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages nachwirksamen Widerruf; Hinweis über den Beginn des Versicherungsschutzes erst mit Ende der Widerrufsfrist sowie über die herauszugebenden gezogenen Nutzungen Teile einer ordnungsgemäßen Belehrung

a) Zur ordnungsgemäßen Belehrung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG für den Fall, dass der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt, gehört neben dem Hinweis auf die Rückgewähr empfangener Leistungen auch der Hinweis auf die herauszugebenden gezogenen Nutzungen.b) Im Rahmen der Rückabwicklung nach § 152 Abs. 2 i.V.m. § 169 VVG ist der Rückkaufswert nach dem ungezillmerten Deckungskapital oh ne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten zu bestimmen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 20. Januar 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 31.226,26 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; VVG § 152 Abs. 2; VVG § 169;

Tatbestand

Die Parteien streiten - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - um die Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages.

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