BGH - Urteil vom 11.10.2023
IV ZR 41/22
Normen:
VVG § 9 Abs. 1; RL 2002/65/EG Art. 7 Abs. 4;
Fundstellen:
MDR 2023, 1524
WM 2023, 2090
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 12.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 207/20
OLG Stuttgart, vom 20.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 46/21

Rückabwicklung eines wirksam widerrufenen indexbasierten Rentenversicherungsvertrages; Möglichkeit eines vom Versicherer vorformulierten Antrags hinsichtlich der Zustimmung des Versicherungsnehmers zu einem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist

BGH, Urteil vom 11.10.2023 - Aktenzeichen IV ZR 41/22

DRsp Nr. 2023/13763

Rückabwicklung eines wirksam widerrufenen indexbasierten Rentenversicherungsvertrages; Möglichkeit eines vom Versicherer vorformulierten Antrags hinsichtlich der Zustimmung des Versicherungsnehmers zu einem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist

a) Die Zustimmung des Versicherungsnehmers zu einem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist gemäß § 9 Abs. 1 VVG kann in einen vom Versicherer vorformulierten Antrag aufgenommen werden.b) Selbst wenn § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VVG gegen Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (Fernabsatzrichtlinie II) verstieße, kommt eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung nicht in Betracht.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 20. Januar 2022 wird zurückgewiesen.