OLG Saarbrücken - Urteil vom 03.04.2019
5 U 79/18
Normen:
VVG a.F. § 8 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 05.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 26/18

Rückabwicklung von fondsgebundenen RentenversicherungsverträgenAblauf der RücktrittsfristUnmissverständliche Belehrung über das Rücktrittsrecht

OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.04.2019 - Aktenzeichen 5 U 79/18

DRsp Nr. 2020/12255

Rückabwicklung von fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen Ablauf der Rücktrittsfrist Unmissverständliche Belehrung über das Rücktrittsrecht

Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. (hier: bejaht).

Eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. muss inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein; sie muss insbesondere dem Aufklärungsziel Rechnung tragen und darauf angelegt sein, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln.

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 5. September 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 26/18 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 185.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 8 Abs. 5;

Gründe:

I.