In dem Rechtsstreit wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger gegen das am 04.05.2023 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau - Az.:
Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
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