OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.09.2023
3 U 84/23
Normen:
BGB § 675u S. 2; BGB § 389;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 04.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1055/22
LG Hanau, vom 04.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1055/22

Rückbuchungen auf ihr Girokonto wegen behaupteter missbräuchlicher Nutzung eines Online-Kontozugangs; Gegenanspruch der Bank auf Schadensersatz gegen den Kläger wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzung in mindestens der Höhe des Erstattungsanspruchs; Dauerhafter Einwand dolo agit qui petit quod statim redditurus est der Bank

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.09.2023 - Aktenzeichen 3 U 84/23

DRsp Nr. 2024/4368

Rückbuchungen auf ihr Girokonto wegen behaupteter missbräuchlicher Nutzung eines Online-Kontozugangs; Gegenanspruch der Bank auf Schadensersatz gegen den Kläger wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzung in mindestens der Höhe des Erstattungsanspruchs; Dauerhafter Einwand "dolo agit qui petit quod statim redditurus est" der Bank

1. Dass Kunden durch betrügerische Briefe und Anrufe vorgeblicher Bankmitarbeiter zur Preisgabe von Zugangsdaten zum Online-Banking veranlasst werden sollen, ist zumindest ab dem Jahr 2006 als allgemeines Wissen vorauszusetzen. 2. Der Bankkunde handelt grob fahrlässig, wenn er die Zugangsdaten an betrügerische Anrufer weitergibt.

Tenor

In dem Rechtsstreit wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger gegen das am 04.05.2023 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau - Az.: 3 O 1055/22 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.