Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. Juli 2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.655,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. April 2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 87% und die Beklagte zu 13%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung der Klägerin wegen der geltend gemachten Ansprüche auf "EKR-Nutzung Abschlusskosten" und "EKR-Nutzung Verwaltungskosten" zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
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