OLG Köln - Urteil vom 25.06.2020
21 U 107/19
Normen:
BGB § 611; BGB § 628 Abs. 1 S. 3; BGB § 627; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2; BGB § 312 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3; BGB § 355 Abs. 3 S. 1; BGB § 357d;
Fundstellen:
MDR 2020, 1236
NJW 2021, 640
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 332/18

Rückforderung der Vergütung aus einem PartnervermittlungsvertragRechtzeitigkeit des Widerrufs

OLG Köln, Urteil vom 25.06.2020 - Aktenzeichen 21 U 107/19

DRsp Nr. 2020/12525

Rückforderung der Vergütung aus einem Partnervermittlungsvertrag Rechtzeitigkeit des Widerrufs

1. Eine Partnervermittlungsagentur hat ihre Verpflichtungen aus einem geschlossenen Partnervermittlungsvertrag noch nicht i.S. von § 356 Abs. 4 BGB vollständig erbracht, wenn sie sich verpflichtet hatte, ein Partnerdepot mit 21 Vorschlägen zu erstellen, die jederzeit während der Vertragslaufzeit geliefert oder abgerufen werden konnten, sie nach Erstellung des Depots aber lediglich einen Vorschlag unaufgefordert übermittelt hatte. 2. Das Kündigungsrecht gem. § 627 Abs. 1 BGB wird durch eine "Zusatzvereinbarung über den einvernehmlichen Ausschluss des Kündigungsrechts" nicht wirksam abbedungen, wenn es sich bei dieser Zusatzvereinbarung um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Insoweit ist der Verwender gehalten, darzulegen und ggfls. zu beweisen, dass die Vereinbarung tatsächlich individuell ausgehandelt worden ist. Dies setzt voraus, dass der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt seiner AGB inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestellt und dem alten Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen eingeräumt hat (hier: verneint).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.10.2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst: