OLG Hamm - Beschluss vom 12.05.2023
20 U 7/23
Normen:
VVG § 203 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 20/22

Rückforderung von Prämienteilen in der privaten Krankenversicherung aufgrund einer PrämienerhöhungAnforderungen an den Klagevortrag

OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.2023 - Aktenzeichen 20 U 7/23

DRsp Nr. 2023/11136

Rückforderung von Prämienteilen in der privaten Krankenversicherung aufgrund einer Prämienerhöhung Anforderungen an den Klagevortrag

Die (angebliche) Unvollständigkeit der dem Treuhänder bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung vorliegenden technischen Berechnungsunterlagen vermittelt dem Versicherungsnehmer nicht die Befugnis, die Wirksamkeit der Prämienanpassung mit Erfolg zu beanstanden.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Damit würde die in der Berufungsinstanz ausgebrachte Klageerweiterung analog § 524 Abs. 4 ZPO gegenstandslos.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 1;

[Gründe]

I.

Der Kläger hat bei der Beklagten eine Krankheitskostenversicherung genommen. Er wendet sich gegen Beitragsanpassungen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die aus der unten dargestellten Tabelle angeführten Anpassungen. Der Kläger hat erstinstanzlich allein die materielle Berechtigung der Prämienanpassungen gerügt, und zwar im Hinblick auf die behauptete Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen.