OLG Hamm - Urteil vom 02.04.2020
13 U 560/18
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB §§ 249 ff.;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 14.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 112/18

Rückgängigmachung eines Kaufvertrags über ein Gebrauchtfahrzeug mit einem Motor der Baureihe EA 189Unzulässige AbschalteinrichtungBegriff der SittenwidrigkeitVoraussetzungen eines SchädigungsvorsatzesKein Anspruch auf Zahlung von Deliktszinsen

OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2020 - Aktenzeichen 13 U 560/18

DRsp Nr. 2020/14075

Rückgängigmachung eines Kaufvertrags über ein Gebrauchtfahrzeug mit einem Motor der Baureihe EA 189 Unzulässige Abschalteinrichtung Begriff der Sittenwidrigkeit Voraussetzungen eines Schädigungsvorsatzes Kein Anspruch auf Zahlung von Deliktszinsen

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 14. September 2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.002,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2017 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs B #0, Fahrzeugidentifikationsnummer: ######0#00#000004, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte betreffend die Rücknahme des zuvor genannten Fahrzeugs im Annahmeverzug ist.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.029,35 € freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 6/10 und die Beklagte zu 4/10. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Anrufung des unzuständigen Landgerichts Dortmund. Diese hat der Kläger zu tragen.