Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Mai 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Klägers das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 26. Juni 2012 teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von mehr als 739,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2011 verurteilt worden ist.
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