OLG Thüringen - Urteil vom 26.02.2021
4 U 307/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 319/18

Rückzahlung von Beiträgen zu einer privaten KrankenversicherungVertragskündigung wegen BeitragsanpassungAnforderungen an einen Hinweis auf ein WiderrufsrechtKonkludente Zustimmungserklärung

OLG Thüringen, Urteil vom 26.02.2021 - Aktenzeichen 4 U 307/20

DRsp Nr. 2021/6504

Rückzahlung von Beiträgen zu einer privaten Krankenversicherung Vertragskündigung wegen Beitragsanpassung Anforderungen an einen Hinweis auf ein Widerrufsrecht Konkludente Zustimmungserklärung

1. § 9 Abs. 1 VVG ist eine Spezialregelung gegenüber den im BGB enthaltenen allgemeinen Vorschriften über die Widerrufsfolgen und verdrängt § 346 Abs. 1 BGB nur, wenn sie tatbestandsmäßig anwendbar ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 13.09.2017, IV ZR 445/14, BGHZ 216, 1 ff. = NJW 2017, 3784 ff., juris Rn. 20). 2. Als Hinweis auf ein Widerrufsrecht nach § 9 Abs. 1 S. 1 VVG genügt ein grundsätzlicher Hinweis auf die Existenz eines Widerrufsrechts bzw. ein Hinweis darauf, dass überhaupt ein Widerrufsrecht besteht. Nicht erforderlich ist eine in jeder Hinsicht ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht, etwa über die formalen Anforderungen seiner Ausübung oder den Fristbeginn (Anschluss an OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Mai 2019, 12 U 141/17, VersR 2019, 865-868, juris Rn. 68). Eine Zustimmung nach § 9 Abs. 1 S. 1 VVG kann auch konkludent erteilt werden.