OLG Thüringen - Urteil vom 23.10.2008
1 U 118/08
Normen:
BGB § 434; BGB § 474 Abs. 1 S.1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 211 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 10.01.2008

Sachmängelhaftung bei Verbrauchsgüterkauf und Offenbarungspflicht bei reimportiertem Fahrzeug

OLG Thüringen, Urteil vom 23.10.2008 - Aktenzeichen 1 U 118/08

DRsp Nr. 2011/7481

Sachmängelhaftung bei Verbrauchsgüterkauf und Offenbarungspflicht bei reimportiertem Fahrzeug

1. Der Reimport eines Fahrzeugs ist keine ihn anhaftende Beschaffenheit und damit auch kein Sachmangel i.S. von § 434 BGB. 2. Der Reimport eines Gebrauchtwagens durch einen Gebrauchtwagenhändler stellt nur dann einen offenbarungspflichtigen Umstand dar, wenn der Wert des Fahrzeugs dadurch vermindert ist (hier: verneint).

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 10.01.2008 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 434; BGB § 474 Abs. 1 S.1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 211 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug.