1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 10.01.2008 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug.
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