SchlHOLG - Beschluss vom 30.01.2020
7 U 210/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 12.09.2019

Schadenersatz aufgrund eines VerkehrsunfallesGesteigerte Betriebsgefahr durch Überholen einer stockenden Kolonne mit erhöhter GeschwindigkeitZeitausfall und Verdienstausfall für die Regulierung eines Verkehrsunfalls Ausdruck des allgemeinen Lebensrisikos

SchlHOLG, Beschluss vom 30.01.2020 - Aktenzeichen 7 U 210/19

DRsp Nr. 2020/7316

Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles Gesteigerte Betriebsgefahr durch Überholen einer stockenden Kolonne mit erhöhter Geschwindigkeit Zeitausfall und Verdienstausfall für die Regulierung eines Verkehrsunfalls Ausdruck des allgemeinen Lebensrisikos

1. Wer eine stockende Kolonne überholen will, muss nach der Örtlichkeit gewiss sein, dass kein Vorausfahrender links abbiegen will und dass eine Einscherlücke vorhanden ist.2. Beim Überholen sind nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 StVO grundsätzlich nur Schall- und Leuchtzeichen gestattet. Die übermäßige Verwendung von Warnblinklicht ist zu vermeiden.3. Der Zeit- und Verdienstausfall für die Regulierung eines Verkehrsunfalls ist Ausdruck des allgemeinen Lebensrisikos und wird nicht ersetzt. Orientierungssätze: Mitverschulden bei Überholen einer stockenden Kolonne mit Warnblinklicht ohne die Gewissheit einer Einscherlücke und Kollision

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers vom 14.10.2019 gegen das am 12.09.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Lübeck ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 6.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2;
1) a. b. 2) 3) 1. 2. 3. a. b.