SchlHOLG - Beschluss vom 08.04.2020
7 U 2/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 03.12.2019

Schadenersatzansprüche aus einem VerkehrsunfallMitverschulden eines BeifahrersBetrunkener Fahrer und Beifahrer

SchlHOLG, Beschluss vom 08.04.2020 - Aktenzeichen 7 U 2/20

DRsp Nr. 2021/9023

Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall Mitverschulden eines Beifahrers Betrunkener Fahrer und Beifahrer

1. Wer sich zu einem erkennbar betrunkenen Fahrer, der alkoholbedingt nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, ins Auto setzt, verstößt gegen die eigene Sorgfalt.2. Der Einwand, er habe aufgrund seiner eigenen starken Alkoholisierung die absolute Fahruntüchtigkeit der Fahrperson nicht mehr erkennen können, verfängt nicht. Insofern knüpft ein Mitverschuldensvorwurf gemäß §§ 254, 827 S. 2 BGB bereits daran an, dass man sich zumindest fahrlässig durch Konsum alkoholischer Getränke in einen Zustand versetzt hat, in dem man nicht mehr über die zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit verfügt.3. Selbst wenn der Mitfahrer ohne oder gegen seinen Willen von Dritten in das Fahrzeug der fahruntüchtigen Fahrperson verbracht worden ist, entlastet ihn dies nicht. Er hätte sich jedenfalls nicht selbstverschuldet in einen Zustand versetzen dürfen, der die mögliche Eigensorgfalt im weiteren Verlauf ausschließt.4. Verursacht der betrunkene Fahrer einen Auffahrunfall, bei dem der Mitfahrer zu Schaden kommt, ist es daher sachgerecht, letzterem hinsichtlich seiner dabei erlittenen Verletzungen eine Mithaftung in Höhe von einem Drittel aufzuerlegen. Orientierungssätze: