BGH, Urteil vom 08.05.1973 - Aktenzeichen VI ZR 101/71
DRsp Nr. 1994/5640
Schadensabgrenzung bei doppeltem Auffahrunfall
1. Fährt der Fahrer eines Fahrzeugs auf das voranfahrende Fahrzeug auf und wird sein Fahrzeug dann durch einen bei ihm auffahrenden Wagen erneut gegen den Vordermann gedrückt, so ist der durch den zweiten Auffahrunfall an dem zuerst auffahrenden Wagen entstandene Schaden, wenn er sich nicht sicher ermitteln läßt, nach § 287ZPO zu schätzen.
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