1. Grundsätzlich kann ein Unfallgeschädigter gemäß § 249 BGB Herstellung des früheren Zustandes, also Reparatur des Fahrzeuges verlangen. Gemäß ständiger Rechtsprechung ist hiervon als Ausnahme die Abrechnung auf Neuwagenbasis zuzulassen, falls ein neuwertiges Fahrzeug beschädigt worden ist.
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