OLG Thüringen - Urteil vom 31.01.2020
9 U 845/18
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 06.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1260/16

Schadensersatz aus Anwaltshaftung

OLG Thüringen, Urteil vom 31.01.2020 - Aktenzeichen 9 U 845/18

DRsp Nr. 2021/2497

Schadensersatz aus Anwaltshaftung

Orientierungssatz: 1. Jedenfalls in der Zeit vor Erlass des BGH-Urteils vom 18. Juni 2015, III ZR 198/14, gab es keine Rechtsprechung, anhand derer ein Rechtsanwalt eine unzureichende Individualisierung seines Güteantrags hätte erkennen können und unter dem Gesichtspunkt des Eintritts der Verjährung von einer Klage hätte abraten müssen (Anschluss u.a. LG Köln, 19. Juli 2018, 22 O 407/17. 2. Hat eine Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für einen Prozess erteilt, ohne dass diese durch falsche Angaben erlangt worden ist, so greift ein Anscheinsbeweis, der Versicherungsnehmer würde den Prozess bei Kenntnis der geringen Erfolgsaussichten und in Anbetracht des hohen Prozessrisikos nicht geführt haben, nicht ein (KG Berlin, 23. September 2013, 8 U 173/12). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versicherer berechtigt gewesen wäre, seine Deckungszusage zu widerrufen. 3. Ein Rechtsschutzversicherer ist zu einer sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage verpflichtet, bevor er eine Deckungszusage erteilt. Kommt er dieser Prüfungspflicht nicht oder nur unzureichend nach, ist er an die Deckungszusage gebunden.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 06.11.2018, Az. 2 O 1260/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.