Auf die Revision wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Juni 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kempten vom 9. August 2017 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen einschließlich der Kosten der Streithelferin hat der Kläger zu tragen.
Der Kläger fordert von der beklagten Gemeinde Schadensersatz wegen fehlerhafter Durchführung eines Vergabeverfahrens.
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