OLG Hamm - Urteil vom 03.02.2021
11 U 63/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 272/18

Schadensersatz nach der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens für eine Eigentumswohnung im ZwangsversteigerungsverfahrenVoraussetzungen für eine grobe Fahrlässigkeit eines SachverständigenUnvollständige Ermittlung oder Bewertung einzelner besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale

OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2021 - Aktenzeichen 11 U 63/20

DRsp Nr. 2021/6687

Schadensersatz nach der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens für eine Eigentumswohnung im Zwangsversteigerungsverfahren Voraussetzungen für eine grobe Fahrlässigkeit eines Sachverständigen Unvollständige Ermittlung oder Bewertung einzelner besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale

Wenn nicht feststellbar ist, dass ein Sachverständiger bei der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens den Verkehrswert aufgrund eines zumindest grob fahrlässigen Pflichtenverstoßes fehlerhaft angegeben hat, liegen die Voraussetzungen des § 839a BGB nicht vor. Dass einzelne besondere objektspezifischen Grundstücksmerkmale unvollständig ermittelt und/oder unrichtig bewertet sind, kann zur Begründung einer Haftung nicht ausreichen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. März 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe