SchlHOLG - Urteil vom 10.08.2017
7 U 28/16
Normen:
BGB § 254 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 05.02.2016

Schadensersatz nach einem FahrradunfallBerücksichtigung von Mitverschulden des Geschädigten wegen unangepasster GeschwindigkeitMaß des beiderseitigen Verschuldens

SchlHOLG, Urteil vom 10.08.2017 - Aktenzeichen 7 U 28/16

DRsp Nr. 2019/11354

Schadensersatz nach einem Fahrradunfall Berücksichtigung von Mitverschulden des Geschädigten wegen unangepasster Geschwindigkeit Maß des beiderseitigen Verschuldens

1. Bei der Bemessung eines Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 BGB hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, wobei entscheidend ist, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit die beiderseitigen Verursachungsbeiträge zur Herbeiführung des schädigenden Ereignisses geeignet waren. 2. Zusätzlich ist das Maß des beiderseitigen Verschuldens abzuwägen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 5. Februar 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 145.682,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf 87.720,20 € seit dem 13.07.2015 und auf 57.962,40 € seit dem 30.07.2015 zu zahlen.

2. 3. 4. 5.