I. Auf die Erstberufung des Klägers und die Zweitberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28.09.2021, Az.
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.800 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2020 zu zahlen. Der Beklagte zu 1 wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger Zinsen aus 2.800 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom 26.08.2020 bis zum 02.09.2020 zu zahlen.
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