OLG Köln - Urteil vom 08.04.2020
5 U 64/16
Normen:
BGB § 611; BGB § 280; BGB § 249; BGB § 253; BGB § 823;
Fundstellen:
MDR 2020, 1183
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 192/15
LG Köln, vom 10.05.2016

Schadensersatz nach einer fehlerhaften ZahnbehandlungVerursachung einer akuten und schwerwiegenden cranio-mandibulären DysfunktionBemessungskriterien für Schmerzensgeld

OLG Köln, Urteil vom 08.04.2020 - Aktenzeichen 5 U 64/16

DRsp Nr. 2020/10345

Schadensersatz nach einer fehlerhaften Zahnbehandlung Verursachung einer akuten und schwerwiegenden cranio-mandibulären Dysfunktion Bemessungskriterien für Schmerzensgeld

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.5.2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.806,81 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus einem Betrag von 10.000,00 € seit dem 21.7.2013 und aus weiteren 24.806,81 € seit dem 20.11.2016.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren zukünftigen, derzeit noch nicht vorhersehbaren, immateriellen und sowie alle materiellen Schäden, die ihr aus der fehlerhaften Zahnbehandlung derzeit entstehen und in Zukunft entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 20 %, die Beklagte zu 80 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 28 % und die Beklagte zu 72 %.