KG - Urteil vom 05.06.1986
22 U 4094/85
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/76
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.05.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 336/84

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 40 %

KG, Urteil vom 05.06.1986 - Aktenzeichen 22 U 4094/85

DRsp Nr. 1996/584

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 40 %

10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 40 % wegen eines Verkehrsunfalls (Beifahrer eines erkennbar alkoholisierten Fahrers) für einen Trümmerbruch des 2. Lendenwirbelkörpers (LWK), einen Abbruch des linken unteren Gelenkfortsatzes des 1. LWK, einen Abbruch des rechten unteren Gelenkfortsatzes des 2. LWK, einen deutlichen Knick der Wirbelsäule durch Keilbildung des 2. LWK nach links mit einer MdE von 20 % auf Dauer.90 Tage stationäre Behandlung.Berufsaufgabe als Elektroinstallateur, Umschulung. Strafrechtliche Verurteilung des alkoholisierten Schädigers (1,55 %).

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;