OLG Bamberg - Urteil vom 18.02.1986
5 U 93/85
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 843 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/107

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 % aus gesteigerter Betriebsgefahr

OLG Bamberg, Urteil vom 18.02.1986 - Aktenzeichen 5 U 93/85

DRsp Nr. 1996/607

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 % aus gesteigerter Betriebsgefahr

70000 DM [35000 EUR] Schmerzensgeld sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 300 DM [150 EUR] für einen Mann aus Verkehrsunfall unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 1/3 aus gesteigerter Betriebsgefahr bei folgenden Verletzungen: Schweres, offenes Schädelhirntrauma mit Teilentfernung des Gehirns; der rechte Sehnerv wurde irreparabel durchtrennt mit Folge des Verlustes des Auges, die linke Körperseite ist teilgelähmt; schwerste Prellungen und Stauchungen.900 Tage stationäre Behandlung, von 120 Tage bewußtlos bei künstlicher Ernährung.Dauerschaden: Tetraparese (motorische Schwäche aller Extremitäten) mit Verlust des Gehmvermögens, rollstuhlabhängig; Harn- und Stuhlinkontinenz; lebenslanger Pflegefall; geistig voll orientiert, deshalb begründeter, erhöhter pflegerischer Bedarf. Rollstuhl nur mit fremder Hilfe zu besteigen und zu bedienen. Zustand geistig voll bewußt mit Folge großer seelischer und körperlicher Belastung (2 1/2 Jahre stationäre Behandlung). Verlust des rechten Auges mit Teillähmung der linken Körperseite. Unfallbedingte Trennung von Ehefrau.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 843 § 847 Abs. 1 ;