OLG Celle - Urteil vom 03.02.1983
5 U 166/82
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/30
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 122/80

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 50 %

OLG Celle, Urteil vom 03.02.1983 - Aktenzeichen 5 U 166/82

DRsp Nr. 1996/662

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 50 %

400 DM [200 EUR] Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen kleiner Kopfplatzwunde mit Schädelprellung.Kreislaufstabilisierende Maßnahmen zur Entgegenwirkung eines Unfallschocks, 4wöchige ambulante Behandlung wegen Kopfschmerzen.Die Genugtuungsfunktion führte nicht zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes, da die Geschädigte selbst eine maßgebliche Unfallursache gesetzt hat.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 122/80
Fundstellen
DfS Nr. 1994/30