OLG Oldenburg - Urteil vom 10.12.1976
6 U 143/76
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/724
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 180/75

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 50 %

OLG Oldenburg, Urteil vom 10.12.1976 - Aktenzeichen 6 U 143/76

DRsp Nr. 1996/1396

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 50 %

40000 DM [20000 EUR] Schmerzensgeld für einen 19-jährigen Mann unter Berücksichtigung hälftigen Mitverschuldens wegen eines Verkehrsunfalls für eine Stirnplatzwunde mit Gehirnerschütterung, ferner für eine Unterschenkelquetschwunde rechts mit einem Außenknöchelbruch rechts, des weiteren für eine Verrenkung des rechten Sprunggelenks, einen Bruch im Bereich des ersten Mittelfußknochens rechts, einen Unterschenkelbruch links und einen offenen Trümmerbruch des linken Oberschenkels mit Kniegelenksbeteiligung und für eine Oberschenkelpseudoarthrose.391 Tage stationäre Behandlungen in verschiedenen Krankenhäusern in 13 Zeitabschnitten; ein weiterer Krankenhausaufenthalt steht bevor. Die chronische Osteomyelitis erfordert regelmäßige, kurze stationäre Aufenthalte.Dauerschäden: in Fehlstellung verheilter Trümmerbruch, abgelaufene Osteomyelitis, restosteomyelitische Zeichen. Berufsaufgabe mit Umschulung. Ständiger Eiterausfluß am Bein (Osteomyelitis). Einschränkung der sportlichen Betätigung.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen