BGB § 249 § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVO § 9 Abs. 1 S. 4 § 5 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/636
VersR 1985, 1096
ZfS 1986, 5
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 29.06.1983 - Vorinstanzaktenzeichen O 680/82
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 20 %
OLG München, Urteil vom 27.03.1984 - Aktenzeichen 5 U 3865/83
DRsp Nr. 1994/12816
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 20 %
1. Der Fahrer eines nach links abbiegenden Omnibusses hat auch auf solche Verkehrsteilnehmer zu achten, die sich auf der rechten Fahrbahnseite von hinten nähern; ein "toter Winkel" im Sichtbereich fällt in die Risikosphäre des Abbiegers.2. Der Umstand allein, daß ein schwerfälliges Fahrzeug nach Überholen einer Radfahrerin auf einer 6 m breiten Straße auf einer Strecke von ca 100 m weiterhin mit den linken Rädern über der unterbrochenen Mittellinie gefahren wird, schafft für einen auf gerader Strecke mit ca 300 m freier Sicht überholenden Motorradfahrer noch keine unklare Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1StVO), selbst wenn eine durch Wegweiser gekennzeichnete Abbiegemöglichkeit nach links besteht.3. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist die Mithaftung des Motorradfahrers aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs von 20% nicht gleichsam mathematisch zu berücksichtigen, sondern in die gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles einzubeziehen.
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