AG Augsburg - Urteil vom 30.04.1986
C 772/85
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1604
ZfS 1986, 262
zfs 1986, 262

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 25 %

AG Augsburg, Urteil vom 30.04.1986 - Aktenzeichen C 772/85

DRsp Nr. 1996/2605

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 25 %

2900 DM [1450 EUR] Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/4 für eine Frau nach Prellung des Beckens und der Lendenregion und eine Nierenprellung.Es traten besondere Schmerzen wegen einer unfallunabhängiger Wirbelsäulenerkrankung auf.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1604
ZfS 1986, 262
zfs 1986, 262